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Verträge

Messstellen und Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 02. September 2016 ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die verpflichtenden Aufgaben und vertraglichen Notwendigkeiten werden durch das MsbG umfassend definiert.

Zwischen der Kommunale Energieversorgung Eisenhüttenstadt GmbH (KEV) als Verteilnetzbetreiber und der Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers besteht Unternehmensübereinstimmung.  

Das aktuelle Messstellenbetriebsgesetz ist explizit und zukunftsorientiert auf den Einsatz von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ausgerichtet.  

Die Durchführung und Abrechnung des Messstellenbetriebs bedarf gemäß §9 des MsbG immer den Abschluss eines Messstellenvertrages mit dem Messstellenbetreiber.  

Beim Einsatz von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen kann der Energielieferant über den Abschluss eines Messstellenvertrages und damit über die Abrechnung des Messstellenbetriebes mit dem Anschlussnutzer entscheiden.  

Erfolgt kein Vertragsabschluss, besteht der Zwang zum Abschluss eines Messstellenvertrages zwischen dem Anschlussnutzer und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Bei Stromentnahme aus dem allgemeinen Netz der Versorgung kommt dieser Vertrag automatisch zu Stande. In allen anderen Fällen ohne Vertragsbeziehung oder z.B. der freien Wahl des Messstellenbetreibers durch den Anschlussnutzer ist ein gesonderter Messstellenvertrag zwischen Anschlussnutzer und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zu schließen.  

Vertragliche Regelungen mit Dritten Messstellenbetreibern für den Messstellenbetrieb im Verteilnetz der KEV sind möglich. Dazu ist seit dem 01. Oktober 2017 der standardisierte Messstellenbetreiberrahmenvertrag gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 23. August 2017 zu schließen.