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Netzanschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gem. §14a EnWG

Die BNetzA hat mit ihren Festlegungen vom 27.11.2023 (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen i. S. d. § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG getroffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) abzuschließen.

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören

  •    ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt i. S. d. § 2 Nr. 5 LSV ist,
  •    eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  •    eine Anlage zur Raumkühlung sowie
  •    eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich des Stromverbrauchs (Einspeicherung).
     

Diese Anlagen sind vor Inbetriebnahme über das Netzanschlussportal beim Netzbetreiber anzumelden.

Speicher sind ebenfalls im Marktstammdatenregister anzumelden.

Eine Inbetriebnahme der jeweiligen steuerbaren Verbrauchseinrichtung darf erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung nach § 14a EnWG erfolgen.

Nachfolgend sind Musterverträge und -dokumente der KEV  hinterlegt. In diesen Dokumenten sind die geltenden gesetzlichen Regelungen abgebildet.

 

Mustervereinbarung steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

AGB steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Anlage 1 Datenblatt

Anlage 2 Information zur Verarbeitung personengebundener Daten